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General Terms & Conditions

The GTC aim to establish a fair balance of interests between the photographer and the client. By confirming the agreement, both parties expressly accept these GTC.

I. Definitions

Photographic Work:
The term "photographic work" refers to the result of work performed by the photographer for the client as per the agreement between the parties.

Photographer:
The "photographer" is the person commissioned to perform the photographic work.

Client:
The "client" is the person who orders the photographic work from the photographer.

Parties:
The "parties" refer to both the photographer and the client.

Copies of the Photographic Work / Copies:
Any reproduction of the photographic work in analog or digital form on a storage medium, particularly on paper, slides, or any electronic form, is considered a "copy of the photographic work" or "copy."

II. Services & Cancellations

  1. Creative Control:
    Subject to the client’s written specifications, the design of the photographic work is at the sole discretion of the photographer. The photographer reserves the exclusive right to decide on technical and artistic elements, such as lighting and composition.

  2. Assistants:
    The photographer may employ assistants or support staff of their choice for the execution of the photographic work.

  3. Equipment:
    The photographer will provide all necessary equipment and materials required for the photographic work.

  4. Client’s Responsibility:
    Unless otherwise agreed in writing, the client is responsible for ensuring that the locations, objects, and people required for the photographic work are available on time.

  5. Rescheduling by the Client:

    • If the client reschedules more than four months in advance, the full 50% deposit will be refunded.

    • If the client reschedules between four months and 14 days before the agreed date or fails to fulfill obligations under Section II.4, the photographer is entitled to reimbursement of any incurred costs and compensation amounting to 50% of the agreed fee (already paid as a deposit).

    • If the client reschedules less than 14 days before the agreed date or fails to fulfill obligations under Section II.4, the photographer is entitled to reimbursement of incurred costs (including third-party expenses) and compensation amounting to 100% of the agreed fee.

    • The above rule also applies to rescheduling due to adverse weather conditions within two weeks of the scheduled session.

  6. Place of Fulfillment:
    The place of fulfillment is Täsch (VS), the photographer's business location. If the client requests the delivery of the photographic work or copies, the transportation risks are borne by the client.

  7. Payment Terms:

    • 50% of the agreed fee is due upon signing the contract, and the remaining 50% is due 14 days before the scheduled date.

    • If the client fails to make payments, the photographer reserves the right to withhold attendance or delivery of completed work.

  8. Travel Expenses:
    Travel costs for sessions more than 25 km from the photographer's business location are borne by the client.

III. Photographer’s Liability

  1. The photographer is only liable for intentional or grossly negligent behavior, including for assistants.

  2. Complaints about defects must be submitted in writing within 7 days of delivery. After this period, the photographic work is deemed accepted, and no claims can be made.

IV. Use of Photographic Work by the Client

a. General Usage:

  • The client may only use the photographic work for the purpose agreed upon with the photographer. Any unauthorized use requires the client to pay appropriate compensation to the photographer.

  • The client cannot transfer the usage rights to third parties without mutual written agreement.

b. Third-Party Rights:

  • The client must ensure that persons photographed have given consent for the use of their images.

  • The client must ensure that no third-party rights conflict with the use of photographed objects or locations.

  • If these obligations are breached, the client must indemnify the photographer against claims and cover any legal costs.

V. Use of Photographic Work by the Photographer

The photographer retains the right to use the photographic work for self-promotion (e.g., website, publications, exhibitions) or license it to third parties, subject to the client's prior consent. The client may not withhold consent without valid reason. If no written objection is made within 30 days of the photographer’s request, consent is deemed granted.

VI. References

The photographer has the right to reference the collaboration with the client in publications, exhibitions, or conversations with potential clients.

VII. Confidentiality

Both parties agree to confidentiality regarding the terms and contents of the agreement.

VIII. Sever-ability Clause

If any provision of this agreement is invalid or becomes unenforceable, the remaining provisions shall remain unaffected. The parties agree to replace the invalid provision with a valid one that closely reflects the original intent.

IX. Governing Law and Jurisdiction

Swiss law exclusively governs the contract. The exclusive place of jurisdiction is the photographer’s business location, Täsch (VS).

X. Copyright

The copyright and all other rights to content, images, photos, or other files on the website belong exclusively to the company or specifically named rights holders. Written consent must be obtained in advance for the reproduction of any elements.

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografen und Kunden erreicht werden. Mit der Auftragsbestätigung erklären sich beide Parteien mit den AGB ausdrücklich einverstanden.

I. Definitionen

  1. Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

  2. Fotograf: Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.

  3. Kunde: Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.

  4. Parteien: Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.

  5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, oder jeglicher elektronischen Form, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Leistungen & Stornierung

  1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.

  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Assistenten / Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

  3. Die Fotoapparate und -Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.

  4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

  5. Verschiebt der Kunde den Termin mehr als 4 Monate im Voraus, werden ihm die gesamten 50% Anzahlung zurückerstattet.

Verschiebt der Kunde ein Fotoshooting weniger als 4 Monate, aber mehr als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, hat der Fotograf Anspruch auf den Ersatz eventuell bereits entstandener Kosten. Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Abmachung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet und bereits in Form der Anzahlung bezahlt ist.

Verschiebt der Kunde ein Fotoshooting weniger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese beträgt 100% des Honorars, welches gemäss dieser Vereinbarung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet ist.

  1. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Wochen vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

  2. Erfüllungsort ist Täsch (VS), der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

  3. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zu 50% bei Vertragsabschluss fällig und weitere 50% sind 14 Tage vor dem vereinbarten Termin zu bezahlen.

Wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung gemäss dieser Vereinbarung nicht nachkommt, behält es sich der Fotograf vor dem Termin fernzubleiben oder bereits entstandene Fotos dem Kunden vorzuenthalten.

Eventuell anfallende Reisespesen für Foto-Shootings, welche mehr als 25Km vom Firmensitz des Fotografen entfernt sind, gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

III. Haftung des Fotografen

  1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten von Assistenten.

  2. Der Kunde hat den Mangel innerhalb von 7 Tagen ab Lieferdatum der Arbeit schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im Allgemeinen

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden dazu, dem Fotografen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

  3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

  1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zur Verwendung dieser Arbeiten gegeben haben.

  2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, welchen der Kunde vom Abbild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit beabsichtigt.

  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

  1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet und zur Eigenwerbung) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

  2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.

VI. Referenzen 


Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. Dies Recht wird nur durch schriftliche Vereinbarung wegbedingt.

VII. Geheimhaltung

Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Bedingungen und den Inhalt des Auftrages.

VIII. Salvatorische Klausel

Solle eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt.

IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen, Täsch (VS).

X. Urheberrecht

Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich der Firma oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.

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